Kosten

Kosten





Das Anwaltshonorar im Zivilrecht und Strafrecht richten sich grundsätzlich nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Grundlage für die Berechnung ist im Zivilrecht der sogenannte "Streit- oder Gegenstandswert". 

Die Gebühren richten sich in der Regel danach "wie viel die Angelegenheit wert ist (Gegenstandswert)" und "was der Anwalt tatsächlich gemacht hat".


Der Gegenstandswert ist der Wert der Angelegenheit, um die sich der Streit dreht. Oftmals ergibt sich die Höhe direkt aus der Forderung oder aus dem Gesetz.

Außerdem hängt die Höhe der Gebühr davon ab, was der Anwalt alles "gemacht hat", da sich die endgültige Gebührenhöhe nämlich u.a. nach der Anzahl der Verfahrensschritte berechnet. Hier fallen zB. die Geschäftsgebühr, für die außergerichtliche Vertretung, die Verfahrensgebühr, für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren bzw. die Terminsgebühr, für die Teilnahme an Gerichtsterminen an.

Dann spielt es noch eine Rolle, ob das Verfahren mit einem Urteil oder einem Vergleich endet, denn auch da sind die Gebühren unterschiedlich. Weiter ist maßgeblich, durch wie viele Instanzen der Rechtsstreit geht. 

Daher ist es auch für den Anwalt beinahe unmöglich, dem Mandanten bereits im Vorfeld ganz genau zu sagen, was der Rechtsstreit kosten wird. Auch wir selbst wissen in der Regel erst mit Abschluss der Angelegenheit, was wir wirklich verdient haben.



Wenn Sie diesbezüglich oder darüber hinaus Fragen zum RVG oder insgesamt zum Thema Anwaltsrechnung haben, dann stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.


Rechtsschutzversicherung:

Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, dann bringen Sie bitte gleich zum ersten Termin den Namen der Versicherung und Ihre Versicherungsnummer mit, damit ich prüfen kann, ob Ihre Versicherung bei Ihrem aktuellen Rechtsproblem eintrittspflichtig ist oder nicht.

Was man bei einer Rechtsschutzversicherung unbedingt immer beachten muss ist folgendes: Kostenschuldner der Anwaltsrechnung, bleiben immer Sie als Mandant. Deshalb wird auf meiner Rechnung auch immer Ihr Name stehen und nicht der der Versicherung und Sie werden auch immer das einzige Original dieser Rechnung erhalten. Sie haben gegenüber Ihrer Versicherung, wenn diese Deckungszusage erteilt hat, „nur“ einen Erstattungsanspruch. 

Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, übernehme ich bezüglich Ihres Anliegens gerne eine Deckungsanfrage an Ihre Versicherung. Bei Deckungszusage haben Sie selbst in der Regel nur den ggf. anfallenden Selbstbehalt zu tragen. 

Auch in strafrechtlichen Angelegenheiten übernehmen einige Rechtsschutzversicherer die Kosten des Verfahrens nachträglich für den Fall, dass dieses mit einer Einstellung oder einem Freispruch endet. Gerne setze ich mich diesbezüglich auch mit Ihrer Rechtsschutzversicherung in Verbindung. 


Erstberatung:

Das anwaltliche Erstberatungsgespräch ist in § 34 I 3 RVG geregelt. Die Gebühr hierfür beträgt gegenüber einem Verbraucher maximal 190,00 € zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale (und MwSt). Sollte sich daran eine Mandatsübernahme anschließen, fallen allein für die Erstberatung keine Kosten an.


Verfahrenskostenhilfe/Prozesskostenhilfe/Beratungsschein:

Für Menschen mit geringem Einkommen gibt es die Möglichkeit staatlicher Unterstützung in Form von Beratungshilfe und Prozesskosten-, bzw. Verfahrenskostenhilfe.

Die Beratungshilfe gibt es für die außergerichtliche Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Sie bekommen einen sog. Beratungshilfeschein bei dem Amtsgericht, das für Ihren Wohnort zuständig ist. Dort müssen Sie zur Rechtsantragsstelle. Bringen Sie zu diesem Termin immer alle notwendigen Unterlagen für die Beantragung mit, insbesondere Einkommensnachweise, Nachweise über Miete, sonstige Belastungen etc. Ebenfalls empfehlenswert ist es, den Beratungsschein vor dem ersten Termin in unserer Kanzlei zu beantragen, da in der Regel nachträglich keine Beratungsscheine ausgestellt werden. Der Beratungshilfeschein gilt für die komplette außergerichtliche Regelung eines Streitfalls, von der Beratung, über die Vertretung bis hin zum Schriftverkehr. In Strafsachen und bei Fragen aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht umfasst er lediglich eine erste Beratung, nicht die anwaltliche Vertretung. 



Sollte sich ein gerichtliches Verfahren anschließen, berate ich Sie gerne zu den Möglichkeiten der Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe. 



PKH/VKH gewährt der Staat für gerichtliche Auseinandersetzungen. Auch sie muss beantragt werden. In der Regel geschieht dies mit der Klageerhebung.



In allen Fällen gilt jedoch: wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben und Ihr Einkommen zu hoch ist für staatliche Beihilfen, müssen Sie meine Rechnung selbst zahlen. Denn auch wenn die Gegenseite den Prozess verliert und Ihre Kosten erstatten muss (wozu dann auch meine Gebühren gehören), ist es so wie bei der Rechtsschutzversicherung: mein Kostenschuldner sind und bleiben Sie, weil ich nur mit Ihnen einen Vertrag habe. Sie bekommen auch im Falle des Obsiegens vom Gericht auch „nur“ einen Erstattungsanspruch gegenüber der Gegenseite.







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