Aktuelles

Kindesunterhalt 2023

25.01.2023


https://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/1229_Aenderung_Mindestunterhaltsverordnung.html;jsessionid=5BBA8CB1BAF1FE8824191AAA1DF2E238.2_cid289?nn=6704238


Anhebung des Mindestunterhalts für Kinder


Zum 1. Januar 2023 tritt die Fünfte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung in Kraft. Damit erhöht sich der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder in allen Altersstufen.

Leben die Eltern eines Kindes nicht zusammen, so muss derjenige Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, Kindesunterhalt zahlen. Der Mindestunterhalt beschreibt die Höhe, die der Unterhalt für Kinder mindestens haben muss. Er richtet sich nach den Beträgen der untersten Einkommensstufe in der Düsseldorfer Tabelle.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ab 1. Januar 2023 zahlt der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, mindestens 437 Euro im Monat, wenn es unter sechs Jahre alt ist (vorher waren es 396 Euro).
  • Für Kinder vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs steigt der Mindestunterhalt zum 1. Januar 2023 von 455 auf 502 Euro an.
  • Ab dem 13. Lebensjahr steigt der Mindestunterhalt von 533 auf 588 Euro an.


Wir helfen Ihnen Ihre Ansprüche geltend zu machen!

Änderungen Düsseldorfer Tabelle

10.01.2023


Die Düsseldorfer Tabelle wurde zum Jahreswechsel aktualisiert.


https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2023/Duesseldorfer-Tabelle-2023.pdf


1. Der Zahlbetrag für Kinder wurde angehoben.

2. Der Selbstbehalt für den unterhaltspflichtigen Elternteil wurde ebenfalls angehoben!

3. Auch die Bedarfssätze für volljährige Kinder und Studenten wurden angepasst.



Überprüfen Sie jetzt Ihren Unterhaltsanspruch

Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle

23.03.2022


Die Höhe des geschuldeten Kindesunterhaltes errechnet sich nach der Düsseldorfer Tabelle.


1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltspflichten. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- und Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein.


2. Zunächst ist das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen zu ermitteln. Zum Einkommen zählt jedes Einkommen aus Arbeitsverhältnissen wie bspw. Nettoeinkommen, Abfindungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld und geldwerte Zuwendungen. Außerdem zählen Kapitaleinkünfte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Steuererstattungen zum Einkommen.

Der Wohnvorteil durch mietfreies wohnen im eigenen Heim, ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich ebenfalls wie Einkommen zu behandeln.


3. Das hieraus ermittelte Einkommen ist wiederum zu korrigieren. Beispielsweise um berufsbedingte Aufwendungen oder berücksichtigungsfähige Schulden.


4. Nach Berücksichtigung der Unterhalszahlungen muss dem Unterhaltsschuldner der sog. Eigenbedarf (Selbstbehalt) verbleiben. Hier ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen Eigenbedarf (960 EUR/1.160 EUR) und dem angemessenen Eigenbedarf (1.400 EUR).

Im notwendigen Eigenbardarf sind bis 430 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der notwendige bzw. der angemessene Eigenbedarf sollen erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) 430 EUR bzw. 550 EUR (angemessener Eigenbedarf) übersteigen und nicht unangemessen sind.

Gleichzeitig kann der Selbstbehalt im Einzelfall nach unten korrigiert werden. Bei Zusammenleben mit einem leistungsfähigen Dritten kann der Selbstbehalt bspw. aufgrund häuslicher Ersparnis durch gemeinsames Wirtschaften um 10 % gekürzt werden.


5. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltsverpflichteten und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.


6. Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 860 EUR. Hierin sind bis 375 EUR für Unterkunft (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Hausstand angesetzt werden.

Von dem Betrag von 860 EUR kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden.


7. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 100 EUR zu kürzen.


8. In den Bedarfsbeträgen sind keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und keine Studiengebühren enthalten.


9. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.



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Stärkung der Verbraucherrechte II

13.02.2022


"Gesetz für faire Verbraucherverträge"

Bundestag und Bundesrat haben das "Gesetz für faire Verbraucherverträge" verabschiedet. Das bürgerliche Gesetzbuch wurde in Folge geändert, um Bürgerinnen und Bürger besser vor telefonisch aufgedrängten Verträgen, überlangen Vertragslaufzeiten und/oder endlosen Kündigungsfristen zu schützen.

Dabei geht es beispielsweise um Verträge mit Fitnessstudios, Gas- und Stromlieferanten oder Zeitschriften Abos.


Verkürzung der Kündigungsfristen:

Der neue § 309 Nr. 9 regelt die Verkürzung der Kündigungsfrist für Verträge, die nach dem 01.03.2022 geschlossen wurden, von drei Monaten auf einen Monat. Die monatliche Kündigungsfrist gilt jederzeit - auch nach Ablauf der ursprünglichen Vertragslaufzeit.

Stillschweigende Verlängerungen mit Jahresbindung bei Ablauf der Vertragslaufzeit sind damit Geschichte.


Ausgenommen von der Neuregelung sind bspw. Versicherungsverträge.


Behalten Sie Ihre Rechte im Blick!


Stärkung der Verbraucherrechte I

16.01.2022


Neuregelung des Gewährleistungsrechts zum 01.01.2022 (Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/771)

Mit der gesetzlichen Neuregelung werden die Verbraucherrechte deutlich gestärkt:

Für Kaufverträge, die nach dem 01.01.2022 geschlossen wurden, wurde die Beweislastumkehr von bisher sechs auf zwölf Monate verlängert. Das bedeutet, dass wenn an einer gekauften Sache innerhalb eines Jahres nach dem Kauf ein Mangel auftritt, vermutet wird, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bestand. Dieser Zeitraum wurde gesetzlich verlängert. Der Käufer muss in den ersten 12 Monaten nach Kauf nicht beweisen, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Vielmehr muss der Verkäufer nachweisen, dass der Kaufgegenstand zum Zeitpunkt der Übergabe frei von Mängeln war.

Unabhängig hiervon kann der Käufer (Verbraucher) zwei Jahre nach Erwerb der Kaufsache Gewährleistungsansprüche geltend machen.

Die Beweislastumkehr gilt jedoch auch weiterhin nur bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Bei einem Verkauf zwischen zwei privaten Parteien gelten die üblichen Beweislastregeln.


weitere Neuregelungen

Der neue § 475 Abs. 5 BGB regelt, dass der Verkäufer die Nacherfüllung wegen eines Mangels innerhalb einer angemessenen Frist, sowie ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durzuführen hat.

Ergänzt wird diese Neuregelung durch Abs. 6. Demnach hat stets der Verkäufer die Kosten der Rückgabe der Ware nach einem Rücktritt oder der Geltendmachung von Schadenersatz wegen eines Mangels zu tragen. Der Kaufpreis ist seitens des Verkäufers neuerdings bereits dann zu erstatten, wenn der Käufer einen Nachweis über die Rücksendung vorlegt.


Sie wollen Ihre Ansprüche geltend machen? Wir unterstützen Sie dabei!



Änderungen der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2022

20.12.2021


Zum Jahreswechsel ändern sich die Zahlbeträge im Kindesunterhalt.

Am 30. November 2021 wurde durch den Gesetzgeber die Vierte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung erlassen (BGBl. 2021 | 5066).  Damit ergeben sich ab dem 01.01.2022 höhere Beträge für den Mindestunterhalt, welche in der Düsseldorfer Tabelle Stand: 01 (nrw.de) zu finden sind.


Vergessen Sie nicht Ihren Dauerauftrag bei dynamischer Unterhaltsverpflichtung entsprechend anzupassen.


Notwendige und angemessene Selbstbehalt bleibt unverändert

Der Selbstbehalt, der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen zu verbleiben hat, damit er seinen eigenen Unterhaltsbedarf bestreiten kann, bleibt gegenüber 2021 unverändert: Gegenüber den Ansprüchen minderjähriger Kinder und privilegierter volljähriger Kinder beträgt der notwendige Selbstbehalt des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen weiterhin 960 EUR und des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen weiterhin 1.160 EUR. Der notwendige Selbstbehalt beinhaltet Wohnkosten (Warmmiete) von 430 EUR. Der Selbstbehalt kann erhöht werden, wenn die Wohnkosten diesen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.

Sofern der Mindestbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes dadurch nicht tangiert wird, beträgt der angemessene Selbstbehalt in 2022 mindestens 1.400 EUR. Gerne können Sie sich zur Berechnung Ihrer Unterhaltspflicht (Leistungsfähigkeit) an uns wenden.


Bei Fragen zum Unterhalt, insbesondere zur Durchsetzung von Ansprüchen wenden Sie sich gerne an uns.


Einige Papierführerscheine laufen ab

15.11.2021


Umtausch der Führerscheinpapiere

Einige Autofahrer müssen beachten, dass die alten Papierführerscheine allmählich auslaufen. Besitzer von vor 1999 ausgestellten Führerscheinen, die zwischen 1953 und 1958 geboren wurden, müssen Ihre Papiere bis zum 19. Januar 2022 umtauschen.


Ansonsten droht ein Verwarngeld.


Auch vor dem 18.01.2013 ausgestellte Führerscheine im Scheckkartenformat müssen in den kommenden Jahren, bis spätestens zum 19.01.2033 umgetauscht werden. Ein entsprechender Stufenplan regelt die Entzerrung des Umtauschs.


Sie wollen wissen, wann Sie mit dem Umtausch dran sind oder wie der Umtausch abläuft? Wir helfen gerne weiter!


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